Auto Niedermayer GmbH
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Das Thema KFZ-Steuer sorgte (unnötigerweise) für viel Unruhe
unter den Autobesitzern.
Die Neuregelung tritt ab 01.07.2009 in Kraft. Nachstehend die

wichtigsten Änderungen:

1. Für Fahrzeuge, die erstmals vor dem 04.11.2008 zugelassen
    wurden ändert sich (bis mindestens 2012) gar nichts. Sie
    werden wie bisher besteuert.

2. Fahrzeuge, die zwischen dem 05.11.2008 und 30.06.2009
    erstmals zugelassen wurden, werden nach der günstigsten
    Variante besteuert.

3. Für Fahrzeuge, die nach dem 01.07.2009 erstmals zugelassen
    werden, gilt die neue CO² basierte Berechnung:
   
    Besteuerung von Benzin-Pkw mit 2 € je angefangene 100 cm³ Hubraum,
    Diesel-Pkw mit 9,50 € je angefangene 100 cm³ Hubraum.

    CO2-Freibetrag: Eine Basismasse von 120 g/km CO2-Emission bleibt bis
    2011 steuerfrei, jedes weitere g/km wird mit 2 € besteuert

    Beispiel:  Golf V 1.4 Benzin: bisher 14 x 6,75  = € 95 pro Jahr
                     Golf VI 1.4              neu:     14 x 2      =   28
                     CO² 149g/km  29g über Freibetrag  
                                                             29 x 2       =  58
                                                            Gesamt:      € 86 pro Jahr

   Auf einen Nenner gebracht: die Otto-Normal-Verbraucher-Autos bleiben
   fast unverändert; moderne Diesel mit wenig CO²-Ausstoß werden
   z.T. um 50 € oder mehr günstiger im Jahr während Benziner mit
   höherem Co²-Ausstoß teurer werden als bisher.


     
Weitere Infos sowie Online-Rechner: http://www.kfz-steuer.de/
  

Berechnung der Kfz-Steuersätze nach der "alten" Regelung:
(Fahrzeuge, die vor dem 05.11.2008 erstmals zugelassen wurden):


Die Kraftfahrzeugsteuer wird nach Hubraum sowie nach Schadstoffausstoß und Kraftstoffverbrauch bemessen. Emissionsarme und verbrauchsgünstige Neufahrzeuge werden niedriger besteuert. Wie dies im Einzelfall aussieht, schlüsselt die Tabelle "Kfz-Steuersätze" auf.

Auch zahlreiche Autos, die noch auf die ältere Euro-Norm zugelassen sind, erfüllen bereits die verschärften Abgasgrenzwerte. Fahrer solcher Fahrzeuge können eine Änderung der Schlüsselnummer in den Kraftfahrzeugpapieren vornehmen lassen, um dadurch Steuern zu sparen.

Die genaue Einstufung verrät die Schlüsselnummer in den Kraftfahrzeugpapieren unter Ziffer "1" an fünfter und sechster Stelle ("alter" Fahrzeugschein bzw. unter Ziffer "14.1" beim "neuen" KFZ-Schein, genauer: Zulassungsbescheinigung Teil1) 

Für Fahrzeuge, deren Abgasemissionen schlechter als Euro 2 sind oder keinen Partikelfilter besitzen, gelten höhere Kfz-Steuersätze (s. hierzu die "Kfz-Steuertabelle"). Durch eine Nachrüstung (z. B. mit einem G-Kat oder einem Partikelfilter) kann ggfs. eine bessere Einstufung möglich sein. Entsprechende Informationen hierzu erhalten gerne bei uns.

Bei zulassungspflichtigen Motorrädern ist die Berechnung der Steuer einfacher als bei Pkw. Die Jahressteuer beträgt 1,84 Euro je angefangene 25 Kubikzentimeter Hubraum.

Emissions-
gruppe

Schlüssel-Nr. zu 1

5. und 6. Stelle

Geltungs-
dauer

Steuersatz je angefangene
100 cm3

Ottomotor

Dieselmotor
mit Partikelfilter

Dieselmotor
ohne Partikelfilter
5)

Euro-3,
Euro-4,
3-Liter-Auto,
5-Liter-Auto,

44-48,
53-70,
72-75

ab 01.01.2004

6,75 €

15,44 €

16,64 €

Euro-3 6),
5-Liter-Auto,

49-52

ab 01.01.2004

7,36 €

16,05 €

17,25 €

D3, D4,
3-Liter-Auto,
5-Liter-Auto,

30-33,
36-43

ab 01.01.2004

6,75 €

15,44

16,64 €

Euro-2,
5-Liter-Auto,

25, 26, 27, 35, 71

ab 01.01.2004

7,36 €

16,05 €

17,25 €

Euro-1 und
vergleichbare,
5-Liter-Auto,

01, 02, 03 1),2),3),
04 3), 09 3), 11, 12,
13, 14, 16, 18, 21,
22, 28, 29, 34, 77

ab 01.01.2005

15,13 €

27,35 €

28,55 €

nicht schadstoffarme Pkw, die bei Ozonalarm fahren dürfen

10 3), 15 3), 17, 19,
20, 23, 24

ab 01.01.2005

21,07 €

33,29 €

34,49 €

schadstoffarme Pkw, die bei Ozonalarm nicht fahren dürfen

03, 04, 05 4), 09

ab 01.01.2005

25,36 €

37,58 €

38,78 €

übrige Pkw

00, 05, 06, 07, 08,
10, 15, 88

ab 01.01.2001

25,36 €

37,58 €

38,78 €

1) Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von mehr als 2.000 cm3, gilt die Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis.

2) Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm3, muss zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen werden, dass eine der im Anhang zu § 40 c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unter Nr. 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), 2.2.2 (Anhang III A der RL 70/220/EWG) oder 2.2.4 (RL 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist. Die Anforderungen gelten bei nachträglich durch technische Maßnahmen in ihrem Abgasverhalten verbesserten Kraftfahrzeugen auch dann als erfüllt, wenn die Einhaltung der Auspuffimmissionsgrenzwerte einer der vorgenannten Vorschriften durch den Hersteller bescheinigt worden ist. Da Anlage XXV StVZO nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von gleich oder mehr als 1.400 cm3 gilt, findet Nr. 2.2.3 des Anhangs zu
§ 40c Abs. 1 (BImSchG) keine Anwendung, da die dort genannte RL 89/458/EWG nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von weniger als 1.400 cm3 gilt.

3) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benziner) müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 Antriebsart "OTTO/GKAT" und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist dem gleichwertig. Bei älteren Kraftfahrzeugen, die mit einem G-Kat ausgerüstet sind, sollten gegebenenfalls die Angaben im Fahrzeugbrief und -schein von der Zulassungsstelle entsprechend geändert werden.

4) Gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm A anerkannt wurden.

5) Für Dieselfahrzeuge, die nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind, erhöht sich in der Zeit vom 1. April 2007 bis 31. März 2011 der jeweilige Kfz-Steuersatz um 1,20 € je 100 cm3 Hubraum.

6)
Diese sog. Euro 3 Fahrzeuge der Gruppe II (oder III) erfüllen nur die Euro 2 Abgasgrenzwerte.


Quelle: ZDK, Stand 10/2007




 

 

 


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